| AKM |
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Vereinsgründungen etc. > Wichtige
Informationen |
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Anhänge
zum Vereinsgesetz 2002 |
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Bräuche |
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Ehrenzeichen |
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Feste/Veranstaltungen > Was
muss bei der Organisation beachtet werden
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Förderungen und Trachtenrückvergütung
> Antragsformular |
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Das gewünschte Word-Formular ausdrucken, ausfüllen (möglichst
schwarz fett oder
blau fett) unterschreiben
und absenden.
a. Förderungen an den zuständigen Landesverband
b. Ansuchen für die 20%ige
Trachtenrückvergütung (gilt ab 2009 für Belege aus 2008)
mit den nötigen Originalbelegen ergänzen (unbedingt Kopien davon machen), dann
einsenden an den
Gauverband der
Pinzgauer Heimatvereinigungen,
Berglandstraße 10, A-5760
Saalfelden
Bitte
beachten: Beim Ausfüllen per online darauf achten, dass das Formular an den
richtigen
Empfänger gelangt (auf keinen Fall an die Landesregierung
direkt).
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Fähnriche > Leitfaden |
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| Liedertexte |
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Musiknoten > Kopierverbot -
Rechtstipp
von DDr. Manfred König, Bundesobmann d. Blasmusikverbandes |
- Kompositionen
aller Stilrichtungen sind als Werke der Tonkunst urheberrechtlich
geschützt. Damit hat nur der Komponist oder Arrangeur bzw. deren
Verleger das Recht auf Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung,
Aufführung und Wiedergabe des jeweiligen Muskkstücks.
Bis zum 30.6.2003 war das Kopieren von Musiknoten in
eingeschränktem Umfang zum eigenen privaten Gebrauch gestattet,
ebenso für Unterrichtszwecke. Musikschulen hatten dafür eine
Betreibervergütung an die Musik-Edition zu entrichten.
- Durch
die sogenannte Info-Richtlinie der EU wurde jedoch in das
Urheberrechtsgesetz per 1.7.2003 ein gänzliches Kopierverbot für
Musiknoten eingefügt.
- Dieses
Verbot gilt aber nicht für Kompositionen vor diesem Datum.
- Die
Rechtslage ist dennoch nicht so einfach, da nach der Berner
Übereinkunf aus 1920 Komponisten, Arrangeure und Verleger das
ausschließliche Verwertungsrecht an ihren Werken der Tonkunst
genießen. Damit ist auch deren Zustimmung zum Kopieren verbunden.
- So
hat der Oberste Gerichtshof bereits im Jahr 1994 entschieden, dass
das Ablichten von Musiknoten im Unterricht ohne Zustimmung des
Verlages als Inhaber der Werknutzungsrechte einen Verstoß gegen das
Urheberrecht darstellt.
- Damit
ist jegliches Kopieren sowie auch das Einscannen und Versenden von
Musiknoten via Internet oder Telefax sowohl zum privaten wie auch
zum schulischen Gebrauch ohne Zustimmung des Urhebers
verboten.
- Weiterhin
zulässig ist nur die Vervielfältigung von Musiknoten durch
Abschreiben sowie das Fotokopieren nicht erschienener oder
vergriffener Werke der Tonkunst.
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