Formulare

Gewünschtes Formular mit der rechten Maustaste anklicken -
"Ziel speichern unter" -
Abspeichern und dann Ausdrucken.

AKM
Vereinsgründungen etc. > Wichtige Informationen
Anhänge zum Vereinsgesetz 2002
Bräuche
Ehrenzeichen
Feste/Veranstaltungen > Was muss bei der Organisation beachtet werden
Förderungen und Trachtenrückvergütung > Antragsformular

         Das gewünschte Word-Formular ausdrucken, ausfüllen (möglichst schwarz fett oder
         blau fett)
unterschreiben und absenden.
         a. Förderungen an den zuständigen Landesverband
         b. Ansuchen für die 20%ige Trachtenrückvergütung (gilt ab 2009 für Belege aus 2008)
         mit den nötigen Originalbelegen ergänzen (unbedingt Kopien davon machen), dann
         einsenden an den
         Gauverband der Pinzgauer Heimatvereinigungen, 
         Berglandstraße 10, A-5760 Saalfelden
   
         Bitte beachten: Beim Ausfüllen per online darauf achten, dass das Formular an den
         richtigen Empfänger gelangt (auf keinen Fall an die Landesregierung direkt).

Fähnriche > Leitfaden
Liedertexte
Musiknoten > Kopierverbot - 
      
Rechtstipp von DDr. Manfred König, Bundesobmann d. Blasmusikverbandes
  • Kompositionen aller Stilrichtungen sind als Werke der Tonkunst urheberrechtlich geschützt. Damit hat nur der Komponist oder Arrangeur bzw. deren Verleger das Recht auf Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung und Wiedergabe des jeweiligen Muskkstücks. 
    Bis zum 30.6.2003 war das Kopieren von Musiknoten in eingeschränktem Umfang zum eigenen privaten Gebrauch gestattet, ebenso für Unterrichtszwecke. Musikschulen hatten dafür eine Betreibervergütung an die Musik-Edition zu entrichten. 
  • Durch die sogenannte Info-Richtlinie der EU wurde jedoch in das Urheberrechtsgesetz per 1.7.2003 ein gänzliches Kopierverbot für Musiknoten eingefügt.
  • Dieses Verbot gilt aber nicht für Kompositionen vor diesem Datum.
  • Die Rechtslage ist dennoch nicht so einfach, da nach der Berner Übereinkunf aus 1920 Komponisten, Arrangeure und Verleger das ausschließliche Verwertungsrecht an ihren Werken der Tonkunst genießen. Damit ist auch deren Zustimmung zum Kopieren verbunden. 
  • So hat der Oberste Gerichtshof bereits im Jahr 1994 entschieden, dass das Ablichten von Musiknoten im Unterricht ohne Zustimmung des Verlages als Inhaber der Werknutzungsrechte einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt.
  • Damit ist jegliches Kopieren sowie auch das Einscannen und Versenden von Musiknoten via Internet oder Telefax sowohl zum privaten wie auch zum schulischen Gebrauch ohne Zustimmung des Urhebers verboten. 
  • Weiterhin zulässig ist nur die Vervielfältigung von Musiknoten durch Abschreiben sowie das Fotokopieren nicht erschienener oder vergriffener Werke der Tonkunst.